Das Aufgebot - öffentliche Bekanntmachung einer beabsichtigten Eheschließung
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Das Aufgebot im Eherecht bezeichnet die öffentliche Bekanntmachung einer beabsichtigten Eheschließung. Ursprünglich stammt der Begriff aus dem Kirchenrecht, jedoch gibt es seit der Einführung der Zivilehe auch ein ziviles Aufgebot.
Diese Praxis diente dazu, eine bevorstehende Heirat öffentlich bekannt zu machen und mögliche Ehehindernisse wie bereits bestehende Ehen aufzudecken.
Erstmals vorgeschrieben wurde das Aufgebot 1215 durch das vierte Laterankonzil. Im Deutschen Reich wurde die Zivilehe durch das Gesetz über die Eheschließung im Jahr 1875 geregelt. Dieses Gesetz legte fest, dass die Ankündigung einer geplanten Ehe öffentlich bekannt gemacht werden musste.
In der Bundesrepublik Deutschland wurde das Ehegesetz zum 1. Juli 1998 aufgehoben. Im Zuge dieser Gesetzesänderung und im Interesse des Datenschutzes sowie der Verwaltungsvereinfachung wurde auch das öffentliche Aufgebot abgeschafft.